Selbsthilfe

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Diese Seite hat den Schwerpunkt auf den örtlichen bzw. regionalen Selbsthilfegruppen.

Auf dieser Seite finden Sie bzw. findest Du:

  1. hier eine Definition bzw. Begriffsbestimmung des Begriffes der Selbsthilfe
  2. hier Gesprächs- Freizeit- und Selbsthilfegruppen für Menschen im Autismusspektrum
  3. hier Informationen zur SHG-Gründung bzw. Gründung einer Gesprächs- Freizeit- oder Selbsthilfegruppe für Menschen im Autismusspektrum
  4. hier Informationen zu den verschiedenen Formen der Selbsthilfeförderung
  5. schließlich hier die entsprechenden Web-Links zu allen vorgenannten Punkten
    Wichtig: Letztere beinhalten -- neben nützlichen Informationen -- die Download-Möglichkeiten für Antrags-Unterlagen und Merkblätter.


Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Begriff der Selbsthilfe ist definiert in den Gemeinsamen und einheitlichen Grundsätzen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe [1].

Dort heißt es:

"Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von betroffenen Menschen auf örtlicher Ebene, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung eines bestimmten Krankheitsbildes, einer Krankheitsursache oder -folge und/oder psychischer Probleme richten, von denen sie entweder selbst oder als Angehörige betroffen sind. Ihr Ziel ist die Verbesserung der persönlichen Lebensqualität und die Überwindung der mit vielen chronischen Krankheiten und Behinderungen einhergehenden Isolation und gesellschaftlichen Ausgrenzung. Sie wirken im örtlichen/regionalen Bereich in ihr soziales und politisches Umfeld hinein. Ihre Arbeit ist nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet.


In der regelmäßigen Gruppenarbeit geben Selbsthilfegruppen Hilfestellung und sind Gesprächspartner in persönlicher Begegnung für ihre Mitglieder sowie nach außen. Ihre Arbeit ist geprägt von gegenseitiger Unterstützung und entsprechendem Erfahrungsaustausch. Selbsthilfegruppen werden nicht von professionellen Helfern (z. B. Ärzten, Therapeuten, anderen Gesundheits- oder Sozialberufen) geleitet. Das schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von Experten zu bestimmten Fragestellungen nicht aus."



Gesprächs- Freizeit- und Selbsthilfegruppen für Menschen im Autismusspektrum

Siehe dazu bitte den gleichnamigen Abschnitt unter Links.


SHG-Gründung / Gründung einer Gesprächs- Freizeit- und Selbsthilfegruppe für Menschen im Autismusspektrum

Einen Raum, in dem man sich treffen kann, stellen z.B. Selbsthilfekontaktstellen, Autismus-Therapiezentren, unter Umständen auch Freizeit- oder Gemeindezentren zur Verfügung. Wenn eine Aspie-Gruppe in einem Autismus-Therapiezentrum gegründet wird, war es bisher meist so, dass ein_e Mitarbeiter_in des Therapiezentrums die Gruppe leitet (es handelt sich dann um keine Selbsthilfegruppe im eigentlichen Sinn. In einer Selbsthilfegruppe sind alle Teilnehmenden gleichberechtigt; es gibt keine Gruppenleitung.). Wenn man das nicht will, und als Aspies lieber unter sich sein will, sollte man das sagen oder sich gleich an eine Selbsthilfekontaktstelle (KIBIS/KISS/SEKIS/BeKoS) wenden und/oder hier sowie hier unter Links nachschlagen.

In Aspies-Foren kannst du andere Aspies deiner Region kennenlernen, die Interesse an einem Aspie-Treff hätten. Auch z.B. Autismus-Therapiezentren und Selbsthilfekontaktstellen können manchmal Kontakte zu anderen Aspies vermitteln, die eine Selbsthilfegruppe suchen bzw. gründen wollen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es besonders in der Anfangsphase wichtig ist, dass sich eine Person für Organisatorisches zuständig fühlt, z.B. (falls notwendig) den Schlüssel für die Räume aufzubewahren, rechtzeitig da zu sein, um aufzuschließen und nach dem Treffen wieder abzuschließen. Später können solche Aufgaben auch auf andere Personen verteilt werden.

Verschiedene Fragen sollten in der Selbsthilfegruppe geklärt werden. Für welche Personen ist die Gruppe gedacht? Für Menschen aus dem ganzen Autismusspektrum oder nur für Aspies? Dürfen auch NTs/NAs oder gar auch Angehörige dazukommen oder wollt ihr Autisten/Aspies lieber unter euch bleiben?[2] Soll jemand moderieren? Wenn ja, sollen unterschiedliche Personen sich mit der Moderation der Treffen abwechseln oder soll eine feste Person moderieren? Sollen Neue sich anmelden, bevor sie das erste Mal kommen? Wenn ja, bei wem, und wollen die anderen Gruppenmitglieder das wissen, damit sie sich darauf einstellen können? Wie häufig trifft man sich?

Zu diesem Themen-Komplex gibt es außerdem viele Infos hier und hier unter Links.

Die meisten Aspie-Gruppen treffen sich zur Zeit einmal im Monat, man kann sich aber auch häufiger oder seltener treffen.

Und sobald diese Gruppe steht, ist es auch eine gute Idee, dafür etwas “Werbung” zu machen, damit auch andere Betroffene darauf aufmerksam werden und mitmachen können. Dafür bieten sich Mitteilungen in Autismus-Foren im Internet an, aber auch Informationen an den jeweiligen Regionalverband von Autismus Deutschland, an Psychologen oder an NAKOS, die Nationale Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen, können hilfreich sein - und natürlich der Vermerk auf diesen Autismus-Internet-Seiten.

Außerdem könnt ihr für eure Gruppe (sehr wahrscheinlich) Fördergelder von der Selbsthilfeförderung bekommen. Dann seid ihr dazu in der Lage euch einen kostenpflichtigen Raum anzumieten.
Seht dazu bitte außerdem den gleichnamigen Abschnitt unter Links.

Ihr könnt die Asperger-Selbsthilfegruppe auch als ein Experiment sehen, in dem Aspies herausfinden, wie sie am besten miteinander kommunizieren können. Viele Aspies haben ihr Leben lang nur versucht, mit NTs zu kommunizieren (einfach deshalb, weil es davon mehr gibt). Mit Aspies kann es ganz anders sein; probiert es aus.


Selbsthilfeförderung

Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen

Förderebenen[3]

Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern die Selbsthilfe grundsätzlich auf drei Ebenen: Bundesorganisationen, Landesesorganisationen und örtliche Selbsthilfegruppen. Die jeweiligen Förderebenen sind grundsätzlich gleichrangig und gleichwertig.


Fördervoraussetzungen

Generelle Fördervoraussetzungen[4]
  • Interessenwahrnehmung durch Betroffene: die Selbsthilfearbeit in den Gruppen und Vereinsorganen wird von Betroffenen getragen.
  • Gesundheitsbezogene Selbsthilfeaktivitäten stehen im Mittelpunkt der Arbeit: Die Aktivitäten sind auf die gemeinsame Bewältigung chronischer Krankheiten und/oder Behinderungen ausgerichtet, von denen die Mitglieder selber oder als Angehörige betroffen sind.
  • Offenheit für neue Mitglieder und öffentliche Bekanntmachung des Selbsthilfeangebotes.
  • Neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen.
    Viele Selbsthilfeorganisationen haben bereits eigene Leitlinien zu ihrer Neutralität und Unabhängigkeit entwickelt bzw. sich den Leitlinien der BAG SELBSTHILFE e.V. und des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V. angeschlossen. Vgl. hierzu auch die „Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit“, die Bestandteil der Antragsunterlagen auf Bundes- und Landesebene ist.
  • Herstellung von Transparenz über die Finanzsituation (auch Einnahmequellen) und Mittelverwendung gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden in den Antragsunterlagen.
  • Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe.


Herstellung von Transparenz über die Finanzsituation[5]

In den Antragsunterlagen sind die Einnahmequellen transparent zu machen, die Aufschluss über die gesamte Einnahmesituation geben. Hierzu zählen u.a. öffentliche Zuwendungen, Zuschüsse von Sozialversicherungen, Spenden, Sponsorengelder sowie Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und Fördermitgliedern. Ebenso zählen hierzu geldwerte Dienstleistungen von Kooperationspartnern (z. B. kostenlose Bereitstellung von Räumen).


Rechtliche Folgen falscher Angaben[5]

Die Krankenkassen/-verbände können die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüfen. Bei vorsätzlich falschen oder fehlenden Angaben, die eine unsachgemäße Auszahlung von Fördermitteln der Krankenkassen/-verbände zur Folge haben können, sind die Krankenkassen/-verbände berechtigt, die finanziellen Zuwendungen zurückzufordern.


Ergänzende Fördervoraussetzungen für die örtlichen Selbsthilfegruppen[6]

Zu den Voraussetzungen der Förderung der örtlichen Selbsthilfegruppen gehören zusätzlich zu den unter Abschnitt Generelle Fördervoraussetzungen genannten Voraussetzungen:

  • Verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit.
  • Gruppengröße von mindestens sechs Mitgliedern.
  • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz und ihr Gruppenangebot öffentlich bekannt gemacht (beispielsweise bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der regionalen Presse).
  • Benennung eines nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesonderten Kontos.
  • Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel nur für die Zwecke der Gruppe verwendet werden.


Ausschluss der Förderung[7]

Einrichtungen und/oder Strukturen, die diese vorgenannten generellen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Krankenkassen und ihren Verbänden nicht gefördert. Eine Förderung nach § 20c SGB V kommt weiter nicht in Betracht für:

  • Wohlfahrtsverbände,
  • Sozialverbände,
  • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrichtungen,
  • Patientenberatungsstellen (auch internetbasierte),
  • Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften,
  • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine, Netzwerke,
  • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von Selbsthilfegruppen und/oder -organisationen,
  • stationäre oder ambulante Hospizdienste,
  • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheitsförderung, Landes- bzw. regionale Gesundheitskonferenzen,
  • Krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen wie beispielsweise Sucht-, Krebsberatungsstellen,
  • ausschließlich im Internet agierende Initiativen,
  • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen (KOSA),
  • alle Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, deren Ausrichtung nicht auf gesundheitsbezogene Aktivitäten und Maßnahmen im Sinne des § 20c SGB V abzielen (z. B. soziale Belange und Aktivitäten auch bezogen auf bestimmte Personenkreise wie z. B. Alleinerziehende oder Senioren sowie Bürger-, Stadtteil-, Verkehrs- und Umweltinitiativen),
  • Freizeitaktivitäten wie z. B. Ausflüge, Urlaubsreisen, Kino-, Konzert- und Theaterbesuche,
  • Studien, die ausschließlich der Erforschung von Krankheiten und ihren Ursachen dienen (Grundlagenforschung).


Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind Angebote, die zu den Leistungen der GKV nach anderen Rechtsgrundlagen gehören, z. B.

  • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining und Rehabilitationssport, Nachsorgemaßnahmen gemäß § 43 f. SGB V,
  • Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX),
  • Soziotherapie (§ 37a SGB V),
  • Therapiegruppen gemäß § 27 ff. SGB V (z. B. Psychotherapie, Verhaltens-, Gesprächstherapie, Ergotherapie),
  • Primärpräventive Maßnahmen/Präventionskurse (§ 20 SGB V).


Selbsthilfegruppen oder -organisationen, die vorrangig kommerzielle Ziele verfolgen oder zu kommerziellen Zwecken gegründet wurden, sind ebenfalls von einer Förderung nach § 20c SGB V ausgeschlossen.


Förderverfahren[8]

Die Selbsthilfeförderung nach § 20c SGB V erfolgt ab 2008 durch die zwei Förderstränge: die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und die krankenkassenindividuelle Förderung. Danach sind von den Krankenkassen und ihren Verbänden mindestens 50 % der insgesamt jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung bereit zu stellen. Die übrigen maximalen 50 % der Fördermittel verbleiben den einzelnen Krankenkassen für ihre krankenkassenindividuelle Förderung.

Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel, der Anzahl der eingegangenen förderfähigen Förderanträge und dem nachvollziehbaren Förderbedarf der Antragsteller.

Die Fördermittel der Krankenkassen und ihrer Verbände stellen generell einen Zuschuss für die Vorhaben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V dar. Eine Vollfinanzierung der Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen ist ausgeschlossen.


Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung[9]

Die Fördermittel der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung sind pauschale Zuschüsse, mit denen die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich rechtlichen Einrichtungen einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe leisten.


Inhalte der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung[9]

Die Pauschalförderung wird als finanzielle Unterstützung der originären selbsthilfebezogenen Aufgaben verstanden. Diese pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe als Zuschüsse zur Absicherung ihrer originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit und regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für:

  • Raumkosten, Miete,
  • Büroausstattung und Sachkosten (z. B. PC, Drucker, Beamer, Büromöbel, Porto und Telefon, Gebühren für Online-Dienste),
  • Pflege des Internetauftritts/Homepage,
  • Regelmäßig erscheinende Verbandsmedien (z. B. Mitgliederzeitschriften) einschließlich deren Verteilung,
  • Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen (z. B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereinsrecht, PC-Schulungen, Kommunikation), einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Tagungs-, Kongressbesuche von Gruppen- oder Organisationsmitglieder,
  • Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten.


Für die vorgenannten originären Aufgaben und Aktivitäten der Selbsthilfe sind selbstverständlich Personal- und Sachaufwendungen erforderlich, die durch die Pauschalförderung bestritten werden können. Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten, können nicht berücksichtigt werden. Förderfähig sind lediglich die Aufgaben/ Aktivitäten der Selbsthilfe.


Verfahren der Antragstellung bei der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung[10]

Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung erfolgt für die Antragsteller auf allen Förderebenen unbürokratisch und ohne unnötigen Verwaltungsaufwand. Maßgeblich ist das sogenannte Ein-Ansprechpartner-Verfahren. Dieses sieht vor, dass bei der Beantragung pauschaler Fördermittel seitens des Antragstellers nur noch ein Förderantrag an den jeweils federführenden Krankenkassenverband bzw. die federführende Koordinierungsstelle auf der jeweiligen Förderebene einzureichen ist.

Förderanträge sind schriftlich anhand der von den Krankenkassen und ihren Verbänden bereitgestellten Antragsvordrucke auf den jeweiligen Förderebenen zu stellen. Diese Vordrucke sollen mit den Vertretungen der Selbsthilfe abgestimmt werden. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene stellen hierfür Musterformulare zur Verfügung. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Die für das jeweilige Förderjahr vom Antragsteller benötigten Fördermittel sind nachvollziehbar und realistisch darzustellen und zu beziffern. Förderanträge sind fristgerecht einzureichen. Die jeweiligen Fristen können je nach Förderebene und Förderbereich variieren.


Antragsbearbeitung und Mittelvergabe bei der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung[11]

Bei der Antragstellung sind seitens der Selbsthilfe die jeweiligen Antragsfristen zu beachten. Die Krankenkassen und ihre Verbände bearbeiten ihrerseits Anträge auf allen Förderebenen und für alle Förderbereiche zeitnah, um der Selbsthilfe Planungssicherheit zu geben. Nach Ablauf der Antragsfrist und nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen soll das Förderverfahren durch die Krankenkassen/-verbände spätestens drei Monate nach Ende der Antragsfrist abgeschlossen sein.

Die Krankenkassen und ihre Verbände beschließen auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam und nach Beratung mit den maßgeblichen Vertretungen der Selbsthilfe über die Vergabe der Fördermittel aus der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung.

Der Antragsteller wird mit einer kurzen Begründung informiert, falls der Förderantrag nicht berücksichtigt oder zurückgestellt wird.


Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen[12]

Bei der Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen wird eine orts-/regionalspezifische Vorgehensweise empfohlen.


Transparenz über die verausgabten pauschalen Fördermittel[13]

Die an die örtlichen Selbsthilfegruppen gewährten pauschalen Fördermittel werden summarisch mit Angabe der Anzahl der insgesamt geförderten Gruppen von den jeweiligen Vergabestellen veröffentlicht.

Um die Transparenz der pauschalen Fördermittel auch innerhalb der Selbsthilfe zu erhöhen, veröffentlichen die Fördermittelempfänger auf den jeweiligen Ebenen die von den Krankenkassen oder ihren Verbänden erhaltenen Zuwendungen auf geeignete Weise, z. B. im Internet.


Krankenkassenindividuelle Förderung
Inhalte der krankenkassenindividuellen Förderung[14]

Die Krankenkassen und/oder ihre Verbände unterstützen im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung besondere Vorhaben bzw. Aktivitäten der Selbsthilfe, die zielorientiert ausgerichtet und zeitlich klar begrenzt sind. Sie können auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sein. In Abgrenzung zur Gemeinschaftsförderung zeichnet sich die krankenkassenindividuelle Förderung dadurch aus, dass sie solche Aktivitäten fördert, die über routinemäßige Aufgaben hinausgehen.

Örtliche Ebene:

Auf der örtlichen Ebene können aus Mitteln der krankenkassenindividuellen Förderung beispielsweise folgende, zeitlich abgrenzbare Aktivitäten finanziell unterstützt werden:

  • Selbsthilfetage,
  • Gruppenspezifische Informationsmaterialien,
  • Fachworkshops oder Fachtagungen. Bei bundesweiter bzw. landesweiter Ausrichtung der Workshops oder Tagungen sind die Kosten über den Bundesverband bzw. den Landesverband zu beantragen,
  • Vorträge.

Die inhaltliche Ausrichtung der krankenkassenindividuellen Förderung durch die einzelnen Krankenkassen und Verbände kann variieren. Antragsteller können sich im Vorfeld einer Antragstellung bei den Krankenkassen oder ihren Verbänden über eventuelle Förderschwerpunkte informieren.


Transparenz über die Höhe krankenkassenindividueller Fördermittel[15]

Die Krankenkassen/-verbände sollten die Höhe der für das nächste Förderjahr für die jeweilige Förderebene zur Verfügung stehenden krankenkassenindividuellen Fördermittel auf geeignete Weise transparent machen, z. B. über das Internet.


Verfahren der Antragstellung bei der krankenkassenindividuellen Förderung[16]

Damit der Selbsthilfe eine gezielte Antragstellung möglich ist, informieren die Krankenkassen rechtzeitig vor Beginn eines neuen Förderjahres über:

  • geltende Antragsfristen, falls diese existieren,
  • die ggf. zu verwendenden Antragsformulare.

Sofern Krankenkassen Förderschwerpunkte definieren, werden diese frühzeitig bekannt gemacht.

Anträge sind schriftlich anhand der von den Krankenkassen und ihren Verbänden bereitgestellten Antragsvordrucke auf den jeweiligen Förderebenen zu stellen.

Anträge, die auf die direkte Ressourcenstärkung der Betroffenen oder ihrer Angehörigen abzielen, sollen zudem eine Aussage treffen, inwiefern durch die Maßnahme/das Projekt die Autonomie der Betroffenen oder ihrer Angehörigen gestärkt werden kann.

Hinsichtlich der Antragsfristen verfahren die Krankenkassen/-verbände in der Regel flexibel.


Antragsbearbeitung und Mittelvergabe bei der krankenkassenindividuellen Förderung[17]

Anträge für die Vergabe krankenkassenindividueller Mittel sollen nach Einreichung vollständiger Unterlagen zeitnah bearbeitet werden. Die Entscheidung über die Förderung einschließlich der Bemessung der Förderhöhe fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Krankenkasse bzw. des Krankenkassenverbandes.

Der Antragsteller wird mit einer kurzen Begründung informiert, sofern sein Förderantrag nicht berücksichtigt wurde, zurückgestellt oder an einen anderen Förderer abgegeben wird.


Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres[18]

Nicht verausgabte Fördermittel aus der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung und aus der krankenkassenindividuellen Förderung fließen nach Vorliegen der amtlichen Ausgabenstatistik (KJ 1 – in der Regel im Juli) im darauffolgenden Jahr der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung zu. Näheres regeln die Krankenkassen und ihre Verbände unter Berücksichtigung der in den Vorjahren gesammelten Erfahrungen und unter Beteiligung der Vertretungen der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe.



Links

Selbsthilfe allgemein


Gesprächs- Freizeit- und Selbsthilfegruppen für Menschen im Autismusspektrum


SHG-Gründung / SHG-Leitfaden


SHG-Gruppenregeln


Selbsthilfeförderung

Selbsthilfeförderung allgemein


Selbsthilfeförderung geordnet nach Bundesländern

Nachfolgend stehen die Links zu den (hauptsächlich) länderbezogenen Infos mit Schwerpunkt auf den örtlichen Selbsthilfegruppen.
Wichtig: Sie beinhalten -- neben nützlichen Informationen -- die Download-Möglichkeiten für Antrags-Unterlagen und Merkblätter.



Fundstellen

  1. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 10
  2. siehe dazu beispielsweise die Seite Selbsthilfegruppe (SHG) Autismus-Spektrum Hannover
  3. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 13
  4. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 16
  5. 5,0 5,1 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 17
  6. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 18
  7. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 19/20
  8. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 22
  9. 9,0 9,1 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 23
  10. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 25
  11. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 25/26
  12. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 26
  13. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 27
  14. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 28
  15. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 28
  16. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 29/30
  17. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 30
  18. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung --- Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009, Seite 31